Kurz gesagt: Google entfernt Bewertungen, die gegen seine Regeln verstoßen oder rechtswidrig sind. Ehrliche, sachliche Kritik bleibt stehen, auch wenn sie wehtut. Du hast drei Wege: melden, rechtlich beanstanden und öffentlich antworten. Alle drei kosten dich nichts außer Zeit.
Selbst löschen kannst du als Inhaber keine Bewertung. Du kannst sie nur melden – entscheiden tut Google.
Erst prüfen: Welche Bewertung ist das?
| Was steht in der Bewertung? | Dein Weg | Grundlage |
|---|---|---|
| Kein Kontakt zu deinem Betrieb erkennbar | Melden; rechtlich den Kundenkontakt bestreiten | Google-Regel „keine echte Erfahrung“, BGH 2022 |
| Unwahre Tatsache, zum Beispiel „Termin nie bestätigt“, obwohl du die Mail hast | Rechtlicher Antrag wegen Diffamierung | Unwahre Tatsachen sind nicht geschützt |
| Beleidigung ohne Sachbezug, Drohung, private Daten | Melden: Belästigung oder personenbezogene Daten | Google-Richtlinie |
| Politik, Werbung, Thema verfehlt, Hassrede | Melden: Off-Topic oder Hassrede | Google-Richtlinie |
| Von Konkurrenz, Ex-Mitarbeitenden oder Bekannten | Melden: Interessenkonflikt | Google-Richtlinie |
| Plötzlich viele 1-Stern-Bewertungen plus Geldforderung | Eigenes Google-Formular gegen Erpressung, nicht zahlen | Google-Hilfe |
| Echte, sachliche Kritik, auch harte | Nicht melden, öffentlich antworten | Meinungsfreiheit |
Weg 1: Bei Google melden
- Öffne dein Unternehmensprofil und tippe auf „Rezensionen lesen“.
- Tippe bei der Bewertung auf „Melden“.
- Wähle den Grund, der am besten passt, und sende die Meldung ab.
- Verfolge den Status im Tool zum Verwalten von Bewertungen.
Das Tool zeigt drei Zustände: Entscheidung ausstehend, kein Verstoß gefunden oder eskaliert. Lehnt Google ab, darfst du einmal Einspruch einlegen. Pro Einspruch kannst du bis zu zehn Bewertungen auswählen. Die Prüfung dauert laut Google mehrere Tage.
Experten-Tipp: Google bittet ausdrücklich darum, sachlich richtige Bewertungen nicht zu melden, nur weil sie unerwünscht sind. Wer wahllos meldet, verschwendet seinen einzigen Einspruch. Melde gezielt – und schreib in einem Satz dazu, welche Regel verletzt ist.
Weg 2: Rechtlich beanstanden
Für rechtswidrige Bewertungen hat Google ein eigenes Formular für rechtliche Entfernungsanträge. Dort wählst du Google Maps und dann „Diffamierung“ oder „Persönlichkeitsrechtsverletzung“.
Entscheidend ist der Unterschied zwischen Meinung und Tatsache. Eine Meinung wie „unfreundlich“ oder „zu teuer“ ist geschützt, auch wenn sie unfair ist. Eine Tatsache wie „hat mir die falsche Rechnung gestellt“ muss stimmen. Nur reine Herabsetzung ohne jeden Sachbezug ist unzulässig.
Drei Urteile, die du kennen solltest
- BGH 2016 (VI ZR 34/15): Ein Bewertungsportal muss eine Beschwerde an den Bewerter weitergeben. Der Bewerter muss den Kontakt dann beschreiben und belegen.
- BGH 2022 (VI ZR 1244/20): Rügt der Betrieb nur, dass es keinen Kundenkontakt gab, reicht das meist. Das Portal muss dann aufklären, sonst gilt die Bewertung als rechtswidrig.
- OLG Oldenburg 2024 (13 U 110/23): Auch Nicht-Kunden dürfen ihre Meinung äußern. Sie müssen aber klarstellen, dass sie keine Kunden waren.
Deine Rechte nach dem Digital Services Act
Seit Februar 2024 gilt der Digital Services Act der EU. Er gibt dir vier Rechte:
- Du kannst rechtswidrige Inhalte elektronisch melden und bekommst eine Eingangsbestätigung.
- Jede Entscheidung muss Google begründen.
- Gegen die Entscheidung kannst du dich kostenlos intern beschweren, mindestens sechs Monate lang.
- Danach kannst du eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle anrufen. Gewinnst du dort, trägt die Plattform die Gebühren.
Neu seit 2026: Löschungen werden sichtbar
Seit Ende April 2026 zeigt Google bei Betrieben in Deutschland an, wie viele Bewertungen in den letzten 365 Tagen nach Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Die Zahl erscheint in Spannen wie „2 bis 5“ oder „6 bis 10“. Löschungen wegen Verstößen gegen Googles eigene Regeln zählen nicht mit.
Das Oberlandesgericht Köln hat diesen Hinweis im Juni 2026 im Eilverfahren für zulässig erklärt (15 W 55/26). Wer massenhaft löschen lässt, ist damit für Kunden sichtbar. Bewerter können außerdem widersprechen und müssen dann zum Beispiel eine Rechnung vorlegen.
Weg 3: Öffentlich antworten
Oft wirkt die Antwort stärker als die Löschung, denn sie lesen alle späteren Kunden mit. Google empfiehlt kurze, freundliche Antworten: eigene Fehler zugeben, eine Lösung nennen, ein Gespräch anbieten. Nenne nie private Daten des Bewerters.
Drei Vorlagen zum Anpassen:
Berechtigte Kritik: „Danke für deine ehrliche Rückmeldung. Da ist bei uns etwas schiefgelaufen, das tut mir leid. Wir haben [konkrete Änderung] umgestellt. Wenn du magst, meld dich direkt bei mir unter [Telefon oder E-Mail] – ich möchte das gern mit dir klären.“
Kein Kunde auffindbar: „Danke für deine Bewertung. Ich finde deinen Besuch leider nicht in unseren Unterlagen. Meld dich gern unter [Telefon oder E-Mail], damit ich mir das genau ansehen kann.“
Hart, aber Meinung: „Danke, dass du dir die Zeit genommen hast. Schade, dass [Punkt] nicht gepasst hat. Kurz zur Einordnung: [sachlicher Fakt in einem Satz]. Ich freue mich, wenn du uns noch eine Chance gibst.“
Antworten sind öffentlich, und der Bewerter wird benachrichtigt. Meist erscheinen sie nach wenigen Minuten.
Finger weg davon
- Bewertungen kaufen oder fälschen: Das ist seit Mai 2022 ausdrücklich unlauter (UWG, Anhang Nr. 23b und 23c).
- Rabatt oder Geschenk gegen Bewertung: Google verbietet jede Gegenleistung, auch für das Ändern einer negativen Bewertung.
- Nur zufriedene Kunden fragen: Gezielt um positive Bewertungen zu bitten oder negative zu verhindern, ist bei Google verboten.
- Löschagenturen ohne Anwaltszulassung: Das Landgericht Hamburg hat 2019 entschieden, dass eine Agentur ohne Zulassung keine rechtliche Prüfung gegen Geld anbieten darf. 2024 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Werbung eines bekannten Anbieters in Teilen untersagt.
Anbieter verlangen laut einem Werbetext rund 150 bis 250 Euro netto pro Bewertung. Die Verbraucherzentrale Berlin warnt: In sechs Monaten wurden über 1,6 Millionen Einträge wegen Diffamierung gelöscht, fast alle aus Deutschland. Das schadet langfristig der Glaubwürdigkeit aller Bewertungen.
Die beste Verteidigung: viele echte Bewertungen
Eine einzelne schlechte Bewertung fällt bei 40 guten kaum auf, bei drei sehr. Wie du fair und regelkonform mehr Bewertungen bekommst, steht in Mehr Google-Bewertungen bekommen. Wie dein Profil insgesamt stärker wird, zeigt die Checkliste fürs Google-Unternehmensprofil.
Wenn du dein Profil nicht allein pflegen willst: Bei Aura Focus prüfen wir deine lokale Sichtbarkeit und halten sie gemeinsam mit dir aktuell.
Häufige Fragen
Kann ich eine Google-Bewertung selbst löschen? Nein. Als Inhaber kannst du nur melden. Löschen kann der Bewerter selbst oder Google.
Was kostet es, eine Bewertung löschen zu lassen? Die Meldung bei Google, die interne Beschwerde und der Antrag aus rechtlichen Gründen sind kostenlos. Anwälte oder Dienstleister kosten Geld, laut Anbieterangaben oft dreistellig pro Bewertung.
Geht das auch ohne Anwalt? Ja. Melden, das rechtliche Formular und die Beschwerde nach dem Digital Services Act kannst du selbst erledigen. Bei klaren Rechtsverletzungen und hohem Schaden lohnt sich anwaltlicher Rat.
Wie lange dauert die Prüfung? Laut Google mehrere Tage, bei Eskalation länger. Die Entscheidung kommt per E-Mail.
Quellen
- Google: Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte
- Google: Richtlinie für von Nutzern erstellte Inhalte in Maps
- Google: Unangemessene Rezensionen melden
- Google: Erpressung mit negativen Rezensionen melden
- Google: Inhalte aus rechtlichen Gründen melden
- Google: Tipps für Rezensionen und Antworten
- Google: Kundenrezensionen verwalten
- Kanzlei Plutte: Öffentliche Kritik an Unternehmen
- Kanzlei Plutte: BGH, VI ZR 34/15 (2016)
- LTO: BGH, VI ZR 1244/20 (2022)
- Otto Schmidt: OLG Oldenburg, 13 U 110/23 (2024)
- Digital Services Act, Art. 16 ff.
- Tageskarte (04.05.2026): Google Maps zeigt Anzahl entfernter Bewertungen an
- Händlerbund (26.06.2026): OLG Köln, 15 W 55/26
- hessenschau (22.08.2026): Nachweispflicht für Bewerter
- UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3
- Kanzlei Plutte: LG Hamburg, 315 O 255/18 (2019)
- beck-aktuell: OLG Frankfurt, 6 U 90/24
- Tagesspiegel (10.12.2025): 1,6 Millionen gelöschte Einträge
- Leipziger Internet Zeitung (2025): Werbetext mit Preisangaben
Stand: 24. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.
